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Leserreaktion:

Sehr geehrter Herr Thurnhofer!
Dass in für Anwälte bestimmten Zeitschriften auch Berichte veröffentlicht werden, die sich auf interdisziplinäre Rechtsfragen, wie „Kunst und Recht“ beziehen, ist erfreulich. Dann sollten diese Berichte aber auch jenes Maß an juristischer Präzision aufweisen, das die Leser solcher Fachzeitschriften von Beiträgen voraussetzen. Der von Ihnen verfasste, in der Zeitschrift „Anwalt Aktuell“ veröffentlichte entspricht diesen Erwartungen leider nicht und wird daher mehr Verwirrung stiften, denn informieren. Das ist umso bedauerlicher, als die dieses Walde-Gemälde betreffenden Prozesse bereits mehrmals in anderen Fachpublikationen kommentiert worden sind.

Sie schreiben: „Im Kinsky beschreitet den Rechtsweg durch alle Instanzen und bekommt von Obersten Gerichtshof Recht.“ Das ist deshalb missverständlich, weil die Im Kinsky Kunst Auktionen GmbH schon den Prozess in erster und in zweiter Instanz gewonnen hat und mit dem in Ihrem Beitrag zitierten Beschluss des OGH vom 20.10.2001 ein von Bernd Aigner erhobenes Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

Es ist also in dieser Entscheidung nicht „Im Kinsky Recht gegeben worden“, sondern vielmehr eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, die Aigner bekämpft hat, als rechtlich richtig qualifiziert, insgesamt also Aigner Unrecht gegeben worden.

Für einen Berufsstand, der darauf spezialisiert ist, Rechtmittel auszuarbeiten und Rechtsmittelentscheidungen zu überprüfen, macht es einen gewaltigen Unterschied, ob einer Prozesspartei – noch dazu von einem Höchstgericht – Recht gegeben wird, oder ob dieses Höchstgericht lediglich erklärt, ein von dem Gegner dieser Prozesspartei erhobenes außerordentliches Rechtsmittel nicht zuzulassen. In diesem Licht sind auch die in Ihrem Beitrag wiedergegebenen Zitate aus dem Zurückweisungsbeschluss des OGH für den nicht informierten Leser missverständlich und irreführend.

Dr. Ernst Ploil
www.pkpart.at

Alfons Walde – Echt oder gefälscht?
Kurz vor Wiedereröffnung der Sammlung Alfons Walde im Museum Kitzbühel stellt sich die Frage, ob die in sehr großer Zahl Walde zugeschriebenen Arbeiten auch echt sind.

Schon mehrfach kursierten Bilder des Künstlers mit Nachlass-Stempel der Walde-Tochter Guta Eva Berger, die von gerichtlich beeideten Sachverständigen als falsch erkannt wurden.
Mit einem konkreten Fall wendet sich der Pensionist Bernd Aigner, 70, an die Öffentlichkeit. Ihm wird im Sommer 2004 von einem Altwarenhändler das Bild „Begegnung“, Öl auf Karton, 21x22,6 cm, links unten signiert mit „A.W.“ angeboten. Auf der Rückseite des Bildes befindet sich zu dem Zeitpunkt der Stempel „Aus dem Nachlass von Prof. A. Walde, Kitzbühel“, sowie die handschriftliche Unterschrift „Guta E. Berger geb. Walde“. Außerdem steht rechts oben handschriftlich die Bezeichnung „Begegnung 1913“.
Um vor dem Kauf ganz sicher zu gehen, sucht Bernd Aigner am 11. Juli 2004 Guta E. Berger, die Tochter des Malers Alfons Walde, in ihrer Wohnung in Kitzbühel auf und zeigt ihr das Bild. Bei diesem Treffen erteilt sie auf einer Ansichtskarte aus dem Kunstverlag Alfons Walde folgende handschriftliche Bestätigung: „Wunschgemäß bestätige ich Herrn Bernd Aigner das mir vorgelegte Bild „Begegnung“ 21x23 cm von meinem Vater Prof. Alfons Walde aus der Hand meines Vaters stammt. Guta E. Berger geb. Walde Kitzbühel, 11. Juli 2004“.
Ein Jahr später, exakt am 11. Oktober 2005, wird das Bild – geprüft von den Experten des Auktionshauses „Im Kinsky Kunst Auktionen GmbH“ – ebendort um 28.000 Euro versteigert. Einbringer: Bernd Aigner.
Fast vier Jahre später, am 4. Februar 2008 schreibt der gerichtlich beeidete Sachverständige Dr. Carl Kraus in einem Gutachten über eben diese Arbeit, „dass es sich bei dem begutachteten kleinformatigen Gemälde nicht um ein eigenhändiges Werk von Alfons Walde, sondern um eine Fälschung handelt.“

Bernd Aigner vs Auktionshaus Im Kinsky
Laut Oberstem Gerichtshof hat Bernd Aigner beim Erwerb des Bildes „Begegnung“, Öl auf Karton, 21x22,6 cm, links unten signiert mit „A.W.“ nachlässig gehandelt. Die „Im Kinsky Kunst Auktionen GmbH“ als klagende Partei hat damit in letzter Instanz Recht bekommen.Aufgrund von Reklamationen des Käufers nimmt das Auktionshaus Im Kinsky das Bild zwei Jahre später zurück und will seinerseits das Geld von Bernd Aigner zurück. Aigner wehrt sich mit Verweis auf die Expertise der Experten des Auktionshauses Im Kinsky.
Im Kinsky beschreitet den Rechtsweg durch alle Instanzen und bekommt vom Obersten Gerichtshof Recht. Im Beschluss des OGH vom 20. Oktober 2009 heißt es:
„Eine aufgrund eines außerordentlichen Rechtsmittels wahrzunehmende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Zwar wird ein Versteigerungsunternehmen im Allgemeinen verpflichtet sein, einen Einlieferer auf objektiv bestehende Zweifel an der Echtheit des Kunstwerks hinzuweisen (…). Allerdings trifft die Klägerin im konkreten Fall, wenn überhaupt, nur ein geringes Verschulden. Denn zum einen war das Gemälde mit einem Stempel versehen, wonach es aus dem Nachlass des Künstlers stammte. Zum anderen hatte dessen Tochter die Echtheit bestätigt, worauf Versteigerungshäuser, Kunsthändler und Galerien in vergleichbaren Fällen vertrauten. Demgegenüber wusste der Beklagte, dass das Dorotheum eine Versteigerung verweigert hatte, weil die Signatur des Künstlers nachträglich aufgebracht worden war. Dies und der ungewöhnliche Erwerbsvorgang ohne Offenlegung des Verkäufers musste für den Beklagen (sic!) zu beträchtlichen Zweifeln an der Echtheit führen. Seine Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten überwiegt daher ein allfälliges Verschulden der Klägerin so deutlich, dass deren Haftung in vertretbarer Weise verneint werden kann.“
Resümee: Wenn ausgewiesene Experten blind auf den Nachlass-Stempel vertrauen, so trifft diese „wenn überhaupt, nur ein geringes Verschulden“. Ein Laie hingegen, der zugegebener Maßen auf einen schnellen Gewinn spekuliert, dabei aber seinen kaufmännischen Sorgfaltspflichten nachkommt, indem er sich bei der Nachlass-Verwalterin die Echtheit des Bildes bestätigen lässt, der muss für seine „Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten“ in letzter Instanz gerade stehen.
Anders gesagt: worauf laut OGH „Versteigerungshäuser, Kunsthändler und Galerien in vergleichbaren Fällen vertrauten“ – und das Recht haben zu vertrauen – nämlich den Nachlass-Stempel als Echtheitszertifikat, das hätte beim ungeschulten Laien zu „beträchtlichen Zweifeln an der Echtheit führen“ müssen! Es besteht im Kunsthandel, bei Sammlern und Kunstinvestoren ganz allgemein das Interesse an der Klärung der Bedeutung und der rechtlichen Wirkungen der Verwendung eines sogenannten „Nachlassstempels“. Für die Werke vieler bedeutender Künstler wurden und werden Nachlassstempel verwendet.

Hubert Thurnhofer
www.kunstsammler.at

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