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WAG-Kommentar
Erster Ausblick auf die „MiFID II”

Mitarbeiterinnen der Finanzmarktaufsicht und andere auf das Kapitalmarktrecht spezialisierte Autoren wirkten auch an der 2. Auflage des Kommentars „WAG – Wertpapieraufsichtsgesetz“, herausgegeben von RA Dr. Ernst Brandl und Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria, mit.

Dadurch soll dem Praktiker – sowohl dem Neueinsteiger als auch dem Profi – eine Hilfestellung bei der Anwendung des Wertpapieraufsichtsgesetzes gegeben werden.

Um den praktischen Nutzen und die Aktualität des Werks beizubehalten, entschieden sich die Herausgeber, eine zweite Auflage zu verfassen. Aus diesem Grund soll der Kommentar auch künftig weitergeführt werden. Zwar steht derzeit noch nicht fest, wann genau es die dritte Auflage geben soll, allerdings dürfte jetzt schon klar sein, dass der Schwerpunkt dieses Werks die „MiFID II“ sein wird: Mit der „MiFID II“ soll die europarechtliche Grundlage für das österreichische Wertpapieraufsichtsgesetz (WAG) grundlegend novelliert werden. Derzeit handelt es sich bei der „MiFID II“ erst um einen Vorschlag auf EU-Ebene, bei dem es noch nicht absehbar ist, wann er in österreichisches Recht umgesetzt wird. Vor 2014 ist damit eher nicht zu rechnen. Doch lohnt es sich schon jetzt, einen Blick auf die Neuerungen zu werfen:

Eine der wohl entscheidendsten Änderungen ist das „Aus„ für Provisionen und andere monetäre Vorteile bei der unabhängigen Anlageberatung.

Künftig sollen Wertpapierfirmen ihren Kunden unter anderem mitteilen müssen, ob sie die Anlageberatung auf unabhängiger Basis erbringen. In diesem Fall soll die Wertpapierfirma für ihre Dienstleistungen keine Gebühren, Provisionen oder andere monetäre Vorteile annehmen dürfen, wenn die Gelder von einem Dritten oder einer im Namen des Dritten handelnden Person stammen (Art 24 Abs 5 Unterabsatz ii des Entwurfs der „MiFID II“).

Als „Dritte“ sind in diesem Zusammenhang beispielsweise Emittenten bzw Produktanbieter zu verstehen.

Weiterhin erlaubt sollen nichtmonetäre Zuwendungen, wie etwa Produktschulungen, sein. Als Grund für diese Änderung nennt die „MiFID II“ die Stärkung des Anlegerschutzes und das Ziel, dass die Kunden dadurch über die für sie erbrachten Dienstleistungen bes- ser aufgeklärt werden (Erw 52 des Entwurfs der „MiFID II“). Diese Neuerung soll aber nicht nur für die unabhängige Anlageberatung, sondern auch für die Portfolioverwaltung gelten.

Bei der unabhängigen Anlageberatung soll die Wertpapierfirma eine ausreichende Anzahl von Finanzinstrumenten, die auf dem Markt angeboten werden, bewerten müssen. Es ist anzunehmen, dass es künftig zu Diskussionen darüber kommen wird, in welchen Fällen der Kundenbetreuer eine „ausreichende Anzahl von Finanzinstrumenten“ bei der Anlageberatung berücksichtigt hat.

Außer der Vorgabe, eine ausreichende Anzahl von Produkten zu bewerten, ist weiters vorgesehen, dass diese nach ihrer Art und ihren Emittenten bzw Anbietern gestreut sein sollen.

Insbesondere darf sich die Anlageberatung nicht nur auf jene Finanzinstrumente be-ziehen, die von Unternehmen mit „enger Verbindung“ zur Wertpapierfirma emittiert oder angeboten werden (Art 24 Abs 5 Unterabsatz i des Entwurfs der „MiFID II“). Das würde etwa bedeuten, dass eine Wertpapierfirma, die in einen Finanzkonzern eingebunden ist, bei der unabhängigen Anlageberatung auch Produkte von Mitbewerbern anbieten müsste.

Sowohl bei unabhängiger als auch bei nicht unabhängiger Beratung soll die Wertpapierfirma den Kunden darüber informieren müssen, ob sie sich dabei auf eine umfassende Marktanalyse stützt.

Diese Neuerung ist der österreichischen Rechtsordnung nicht ganz fremd und vergleichbar mit der bereits jetzt im österreichischen Recht festgelegten Pflicht des Versicherungsmaklers, dem Kunden ausdrücklich mitzuteilen, ob er sich bei der Beratung auf bestimmte Märkte oder Produkte beschränkt (§ 28 Z 3 MaklerG). Im Wertpapierbereich wird das jedoch ein Novum sein.

Bei jeder Anlageberatung soll die Wertpapierfirma den Kunden weiters darüber aufklären müssen, ob sie die Eignung der von ihr empfohlenen Finanzinstrumente für den Kunden laufend beurteilt.

Nicht geändert wird die Pflicht, den Kunden Informationen über Finanzinstrumente, z.B. Risikohinweise, und über vorgeschlagene Anlagestrategien sowie über Ausführungsplätze und Kosten zur Verfügung zu stellen.

www.btp.at

BUCH-TIPP:

„Wertpapieraufsichtsgesetz”

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 ist eines von mehreren Gesetzen, durch welche die EU-Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente umgesetzt wird. Ziel der MiFID ist es, mit dieser Novelle auf europäischer Ebene eine Harmonisierung der Rechtsordnung zu erreichen, um Anlegern ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten. Darüberhinaus soll Wertpapierfirmen die Erbringung von grenzüberschreitenden Finanzdienstleistungen erleichtert werden.

Das Werk bietet eine praxisorientierte Kommentierung des Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 unter besonderer Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben einschließlich der CESR-Materialien sowie allfälliger Vorarbeiten zu den Umsetzungsverordnungen der Finanzmarktaufsicht. Es soll den vom Gesetz betroffenen Banken, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Vermögensberatern, Versicherungsgesellschaften sowie deren Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern und Revisoren Lösungen für die tägliche Praxis bieten.

Wertpapieraufsichtsgesetz
Brandl, Ernst, Saria, Gerhard (Hrsg)
Kommentar 2. aktualisierte und
überarb. Aufl. 2010, XXVIII, 1.022 Seiten
ISBN 978-3-211-99384-2
EUR 189,95

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