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ORF schließt Gebührenschlupfloch?
Mit 01.01.2012 tritt die Novellierung des ORF Gesetzes in Kraft

In den Ausgaben 02/09, 03/10 sowie 01/11 hat Anwalt Aktuell über die Folgen einer vielbeachteten VwGH-Entscheidung aus dem Jahre 2008 berichtet, gemäß welcher nur jemand zur Zahlung des ORF-Programmentgeltes verpflichtet ist, der zum Empfang technisch in der Lage ist.

Diese Entscheidung hat in weiterer Folge zu einem nicht unerheblichen „Kundenschwund“ von ORF-Gebührenzahlern betreffend des Programmentgeltes Fernsehen geführt, welches im Ergebnis den überwiegenden Teil ausmacht, den der ORF von seinen Kunden erhält.

Mit 01.01.2012 tritt nunmehr eine Novellierung des ORF-Gesetzes in Kraft, mit welcher der staatliche Rundfunk offensichtlich vermeint, dieses Problem lösen zu können.

Betrachtet man die Gesetzesnovellierung jedoch genau zeigt sich, dass sich in Wahrheit bei verfassungskonformer Interpretation an der bisherigen Situation nichts geändert hat.

Dem bisherigen 1. Satz des § 31 Abs 10 ORF-Gesetz („das Programmentgelt ist unabhängig von der Häufigkeit und der Güte der Sendungen oder ihres Empfanges zu zahlen“) wurde durch die Novelle nachstehender neuer Halbsatz eingefügt: „jedenfalls aber dann, wenn der Rundfunkteilnehmer (§ 2 Abs 1 RGG) an seinem Standort mit den Programmen des österreichischen Rundfunkes gemäß § 3 Abs 1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird.“

Liest man diese Gesetzesbestimmung im Zusammenhalt mit der Begründung des zugrundeliegenden parlamentarischen Initiativantrages, soll es für das Entstehen der Gebührenpflicht des Programmentgeltes Fernsehen ausreichend sein, wenn nunmehr der Empfang der Fernsehprogramme (so wie ursprünglich etwa durch Anschluss einer Antenne) mittels entsprechender handelsüblicher Endgeräte (Digitaltuner) möglich ist.

Damit scheint (auf den ersten Blick) klar zu sein, dass jeder, der ein Fernsehgerät an einem Standort betriebsbereit hält oder betreibt auch das Programmentgelt Fernsehen bezahlen muss, unabhängig davon, ob er ORF-Fernsehprogramme tatsächlich empfangen kann oder nicht.

Auf den zweiten (genaueren) Blick wird aber fraglich, ob dies tatsächlich so ist bzw. inwieweit eine solche Bestimmung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält.

Hiezu ist in Erinnerung zu rufen, dass die landläufig als „ORF-Gebühr“ bekannte Zahlung an die GIS für den Bereich Fernsehen nicht nur das (privatrechtlich konzipierte) Fernsehentgelt enthält, sondern auch die sogenannte „Rundfunkgebühr Fernsehen“.

Diese „Rundfunkgebühr Fernsehen“ war tatsächlich bisher unstrittig immer schon dann zu bezahlen, wenn (unabhängig von der Frage, ob inländische oder ausländische Fernsehprogramme empfangen werden können) grundsätzlich Fernsehempfang möglich war, womit diese „Rundfunkgebühr Fernsehen“ in Wahrheit nichts anderes ist als eine (nutzungsunabhängige) Infrastrukturabgabe.

Die Berechtigung zur Einhebung dieses Betrages ist sohin aufgrund der Konzeption als Gebühr losgelöst von konkreten Nutzungsmöglichkeiten einzelner Programmanbieter auch systematisch gerechtfertigt.

Demgegenüber bleibt auch nach der Gesetzesnovellierung der Rechtscharakter des Programmentgeltes Fernsehen unverändert dahingehend bestehen, dass es sich hier um ein privatrechtlich konzipiertes Entgelt für die Nutzung bzw. Nutzungsmöglichkeit von Fernsehprogrammen, die vom Versorgungsauftrag des ORF umfasst sind, handelt.

So wird sowohl in Judikatur als auch Lehre übereinstimmend argumentiert, es handle sich dabei um ein (fiktives) privatrechtliches Vertragsverhältnis, bei welchem der ORF durch Zurverfügungstellung seiner Programme ein entsprechendes Angebot bereit hält.

Folgt man nunmehr diesem (zivilrechtlichen) Gedanken muss die für den Juristen logische Antwort darin bestehen, dass eben dann, wenn ein Fernsehteilnehmer entsprechende Gerätschaften anschafft, um dieses Angebot des ORF (technisch) annehmen zu können, ein (privatrechtlicher) Vertrag zustande kommt und damit auch die Entgeltpflicht entsteht.

Demgegenüber soll es aber nach der nunmehrigen Konzeption der novellierten gesetzlichen Bestimmung so sein, dass bereits die Möglichkeit der (technischen) Annahme dieses Vertragsangebotes des ORF einen entsprechenden Vertrag entstehen lässt und sohin eine Entgeltpflicht auslöst.

Dies widerspricht nicht nur sämtlichen zivilrechtlichen Grundsätzen, sondern auch entsprechenden Konzeptionen in vergleichbaren Fällen.

Die Ausgestaltung des ORF-Fernsehentgeltes wurde und wird vielfach mit der durch die ebenfalls privatrechtlich konzipierte ASFINAG betreffend der Mautgebühren verglichen.

Bei dieser Gesellschaft ist es so, dass ein entsprechendes hochrangiges Straßennetz zur Verfügung gestellt wird, hinsichtlich dessen sich der Autofahrer als (möglicher) Vertragspartner entscheiden kann, ob er das Angebot nutzt oder nicht.

Nutzt er es, entsteht ein entsprechender Vertrag und muss er damit korrespondierend durch Anbringen einer entsprechenden Vignette sein Entgelt entrichten.

Keine Entgeltpflicht entsteht jedoch dann, wenn er sich entschließt, nur mautfreie Straßen zu benützen, sodass bei dieser Konstellation die bloß gegebene (technische) Nutzungsmöglichkeit eben gerade nicht zu einer Entgeltpflicht führt.

Vergleichbare Beispiele könnten auch im Zusammenhang mit dem Betrieb eines öffentlichen Nah- oder Fernverkehres oder anderer „öffentlicher“ Versorgungseinrichtungen beschrieben werden und ist all diesen Fällen gemeinsam, dass jeweils eine bloß (theoretisch) technische Nutzungsmöglichkeit niemals zu einer Entgeltpflicht führt. Dass bzw. warum dem ORF im Zusammenhang mit dem privatrechtlich konzipierten Fernsehentgelt hiezu eine Sonderstellung zukommen soll, wird weder argumentiert noch wäre dies nachvollziehbar, sodass unter diesem Gesichtspunkt eine Schlussfolgerung dahingehend naheliegt, dass vergleichbare Sachverhalte ohne sachliche Rechtfertigung ungleich reguliert werden.

Jedenfalls ist unter diesem Gesichtspunkt mit Sicherheit davon auszugehen, dass entsprechend von dieser Gesetzesänderung betroffene ORF-Kunden diese Fragen sowohl einer Klärung durch den Verwaltungsgerichtshof aber allenfalls auch Verfassungsgerichtshof zuführen werden, sodass abzuwarten bleibt, ob die nunmehr vorgenommene Gesetzesnovellierung tatsächlich dazu führen wird, dem „Kundenschwund“ des ORF Einhalt zu gebieten.

Dr. Arnold Gangl,
Weinberger Gangl RA GmbH

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