„Eine Impfpflicht würde ich als höchst problematisch bezeichnen“

ANWALT AKTUELL: Frau Dr. Behrendt, das Thema „Corona“ begleitet uns seit einem Jahr. Weltweit verfolgten Regierungen verschiedene Strategien der Pandemiebekämpfung. Eine der Begründungen für die ersten „Lockdowns“ im Frühjahr 2020 war, dass es zu diesem Zeitpunkt noch keine Impfung gegen diesen neuartigen Virus gab. Welche Relevanz ordnen Sie den nunmehr verfügbaren Impfungen zu?

 

Dr. Behrendt: Die Impfung gegen Covid-19 soll ein wichtiger Baustein zur Eindämmung der Pandemie sein. Daher wurden in der Europäischen Impfstrategie Voraussetzungen definiert, um in Rekordzeit neue Impfstoffe zu entwickeln. Bis dato wurden drei Impfstoffe durch die Europäische Kommission per Durchführungsbeschluss auf Basis einer pandemischen Rechtsgrundlage zugelassen. Dies ermöglicht es, „Krisenmedikamente“ beschleunigt auf den Markt zu bringen. Die Entscheidung der Kommission für das Inverkehrbringen der Impfstoffe gründet sich unter anderem auf die positive Beurteilung der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA), welche wiederum auf dem positiven Gutachten des Humanarzneimittel-Ausschusses beruht. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen national bestellten Ausschuss der EU-Mitgliedstaaten. Die Mitgliedsstaaten beurteilen (über ihre entsandten Vertreter mithin indirekt) selbst die Zulassung von Impfstoffen, welche bereits vorab im Stadium klinischer Testungen in millionenfacher Höhe für die gesamte europäische Bevölkerung erworben wurden.

 

ANWALT AKTUELL: Sie deuten auf eine problematische Konstellation der Arzneimittelzulassung auf europäischer Ebene hin. Die nationalen Impfstrategien und die Stellungnahme der Bioethikkommission betonen die Sicherheit und Wirksamkeit des Impfstoffes. Worin besteht nundie Zulassungsproblematik dieser Impfstoffe?

 

Dr. Behrendt: Pandemische Impfstoffe basieren auf einer subjektiven Einschätzung des Risiko/ Nutzen-Verhältnisses, und  nicht auf klinischen Studiendaten. Normalerweise dürfen solche Arzneimittel nur im Fall von lebensbedrohlichen Krankheiten oder seltenen Leiden auf den Markt gebracht werden. Bei den Covid-Schutzimpfungen handelt es sich aber um eine präventive Schutzimpfung an Gesunden. Das heißt, die zu erwartenden Nebenwirkungen müssten niedriger sein als die Infektion mit dem Sars- Cov-2-Erreger, und auch der Wirksamkeitsbeweis muss dementsprechend bewiesen sein. In Anbetracht der Tatsache, dass wesentliche Studiendaten ausständig sind und es sich bei den drei zugelassenen Impfstoffen um Gentherapeutika handelt, bezweifeln ExpertInnen, ob tatsächlich ein positives Risiko/Nutzen-Verhältnis gegeben ist.  Daher wurden diese Impfstoffe im Rahmen einer „bedingten“ Zulassung unter „besonderen Bedingungen“ bewilligt. Das bedeutet, dass die Zulassung aufgrund der Pandemiesituation nur für 12 Monate gültig ist, und danach eine Neubewertung des Nutzen/Risiko-Verhältnisses erfolgen muss. Bemerkenswert ist, dass die endgültigen klinischen Daten von der EMA erst nach dem einjährigen Befristungszeitpunkt gefordert werden, mithin keine klinische Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich der Wirksamkeit, Sicherheit und Effizienz zum Verlängerungszeitpunkt Ende 2021 besteht. Faktisch wird die globale Durchimpfung durchgeführt sein, noch bevor die genauen Gesundheitsrisiken bekannt sein werden. Damit greifen die Sicherheitsregularien der befristeten Zulassung ohnehin nicht, und auf die Nebenwirkungsberichte haben Impfwillige keinen Zugriff.

 

ANWALT AKTUELL: Was bedeutet das konkret für die staatliche Impfkampagne bzw. die individuelle Impfaufklärung?

 

Dr. Behrendt: Diese Impfungen unterliegen einer dreifachen Produktkennzeichnungspflicht, die zwingender Teil des Impfaufklärungsgespräches sind, aber auch in der staatlichen Impfkampagne Erwähnung finden müssen. Jeder Impfwillige (bzw. die im Gesundheitswesen tätigen Fachkräfte) muss darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein Krisenarzneimittel handelt, welches mit unvollständigen pharmazeutischen Daten zugelassen wurde, um medizinische Versorgungslücken zu schließen. Zudem muss erklärt werden, dass die Zulassung auch an die Vorlage der endgültigen Auswertung der klinischen Studien in einigen Jahren geknüpft ist. Schließlich ist der Impfwillige verpflichtend darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Impfungen einer „zusätzlichen Überwachung“ unterliegen. Damit soll das Erfordernis einer erhöhten Arzneimittelsicherheit aufgrund des neuartigen Charakters des Wirkstoffes zum Ausdruck kommen und soll Anwender sowie Gesundheitspersonal zur erhöhten Bereitschaft einer Nebenwirkungsmeldung sensibilisieren werden. De facto sind weder „Geimpfte“, noch die Öffentlichkeit über diese Aspekte und deren Bedeutung aufgeklärt, da die öffentlich verfügbaren Dokumente diese zwingenden Informationen außer Acht lassen.

 

ANWALT AKTUELL: Handelt es sich dabei – objektiv betrachtet – nicht um eine staatliche „Desinformation“, die im Rahmen Arzneimittelgesetzes (AMG) zu verbieten wäre?

 

Dr. Behrendt: Ja, die Bezeichnung Desinformation trifft zu. Der irreführende Informationsgehalt der Impfinformation, einschließlich der „Fachinformationen“ des nationalen Impfgremiums oder die Stellungnahme der Bioethikkommission korreliert mit dem deklarierten Ziel der nationalen Impfstrategie, „die Akzeptanz des Impfstoffs zu sichern und die Impfbereitschaft zu erhöhen.“ Dabei ergibt sich die Situation, dass ein Staat „Werbung“ iSd AMG macht, da er definitiv Informationen verbreitet, um die „Verimpfung“ der vorab gekauften Impfstoffdosen zu fördern. Die Covid-Informationskampagne verletzt aus meiner Sicht unzählige Tatbestandsmerkmale der AMG-Werbeverbote, indem den Impfungen Wirkungen attestiert werden, auf die der Impfstoff nicht getestet wurde und die mit Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation unvereinbar sind.


ANWALT AKTUELL: Die nationale Informationskampagne der Covid-Impfungen ist ein problematischer Aspekt. Wie beurteilen Sie in diesem Zusammenhang die gegenwärtig diskutierte Impfpflicht?

 

Dr. Behrendt: Eine solche Impfpflicht würde ich als höchst problematisch bezeichnen. Dabei ist auf die Stellungnahme der Bioethikkommission vom November 2020 zu verweisen. Die ExpertInnen beginnen die Diskussion rund um eine Impfpflicht offen mit den Szenarien, was zu tun wäre, wenn mehr Impfdosen zur Verfügung stehen als tatsächlich impfbereite Personen vorhanden sind oder wenn Personen, die priorisiert wurden, gar nicht bereit sind, sich impfen zu lassen. Zwar lehnen die ExpertInnen eine allgemeine Impfpflicht ab, entwerfen aber „neue Methoden“ des Impfzwanges für verschiedene Bevölkerungsgruppen.


ANWALT AKTUELL: Ergeben sich aus Ihrer Sicht dabei auch grundrechtliche Fragestellungen insbesondere in Bezug auf eine mögliche Impfpflicht?


Dr. Behrendt: Grundrechtlich kritisch ist die verharmlosende Darstellung, die in der Stellungnahme als „verengte“ Freiwilligkeit dar dargestellt mit dem Erwerb des Führerscheins vergleichen wird. An vorderster Front treffen diese Überlegungen, das gesamte Pflegeund Gesundheitspersonal mit Patientenkontakt, die laut Bioethikkommission im Falle einer Impfunwilligkeit nicht (mehr) im patientennahen Bereich eingesetzt werden dürften, sofern sie objektive medizinische Gründe gegen eine Impfung nachweisen. Diese Empfehlung der Kommission legt den Schluss nahe, dass Angehörige des Pflege- und Gesundheitspersonals, welche keine objektiven medizinischen Gründe gegen die Impfung anführen können, gekündigt werden sollen. Dieser Impfzwang wird dabei zu einem „Berufsausübungserfordernis“ umetikettiert und mit bestehenden Schutzpflichten gegenüber PatientInnen begründet.


ANWALT AKTUELL: Welchen Standpunkt vertritt die Bioethikkommission zu diesem Impfzwang für diese Berufsgruppen? Dr. Behrendt: Aus meiner Sicht ist die Begründung fragwürdig, einzelne praktizierende ÄrztInnen sowie Angehörige von Gesundheitsberufen würden „vertragliche und gesetzliche Schutzpflichten“ gegenüber ihren PatientInnen treffen, was ihnen schon bei ihrer Berufswahl hätte bewusst gewesen sein müssen. Tatsächlich handelt es sich dabei jedoch um genau jene Berufsgruppen, welche aufgrund ihres medizinischen Sachverstands eine eigenverantwortete, evidenzbasierte und autonome Güterabwägung durchführen können. Immerhin sind sie verpflichtet, nach dem aktuellsten medizinischen Wissensstand Impfanamnesen und Aufklärungen zur Impfung durchzuführen. Solche Schutzpflichten gegenüber PatientInnen anzunehmen würde aber doch auch voraussetzen, dass bereits mehrfach Infektionen im Rahmen einer medizinischen Behandlung durch ÄrztInnen bzw. anderem medizinischen Personal verursacht wurden und dass die Impfung einen sicheren langfristigen Schutz vor der Weitergabe des Virus bieten würde. Beides ist nicht der Fall. Tatsächlich geht die eigentliche Ansteckungsgefahr grundsätzlich von PatientInnen aus. Insofern stellt es einen unverhältnismäßigen, mithin verfassungswidrigen Eingriff in die Erwerbsfreiheit dar, Menschen an der Ausübung ihres Berufes unter dem Vorwand einer Schutzpflicht gegenüber PatientInnen zu hindern, obwohl ausreichende Schutzmaßnahmen gegen eine Neuinfektion ergriffen werden können, solche bislang auch nicht gehäuft durch Gesundheits- und Pflegepersonal festgestellt wurden und
die Immunitätslage nach einer Impfung gegen „Corona“ noch unklar ist.

 

ANWALT AKTUELL: Welche möglichen gesellschaftlichen Folgen würde eine solche Impfpflicht aus Ihrer Sicht mit sich bringen?


Dr. Behrendt: Vor dem Hintergrund der massiven Impfpropaganda und der derzeitigen „Freitesten“-Strategie für existenzielle Grundbedürfnisse ist klar zu erkennen, dass „Ungeimpften“ eventuell eine Rückkehr in die gesellschaftliche Normalität verwehrt werden könnte. Die Empfehlung der Bioethikkommission bestätigt diese Tendenz, indem sie dem Bundeskanzler vorschlägt, dass „Geimpfte“ im Besitz eines amtlichen Impfausweises ihrer Erwerbstätigkeit ungehindert nachgehen und beispielsweise Restaurants besuchen könnten. Aus meiner Sicht entbehren diese Empfehlungen zur Etablierung einer Zweiklassengesellschaft jeglicher ethischen Redlichkeit und weisen in eine – aus grundrechtlicher Sicht – kritische Zukunft. Es bedarf daher Initiativen wie der „Anwälte für Grundrechte“, der ich mich als unterstützendes Mitglied angeschlossen habe, die für die Bevölkerung die gesetzlich verbürgten Rechte öffentlichkeitswirksam einfordern und versuchen, diesen grundrechtsgefährdenden Trend zu stoppen.


ANWALT AKTUELL: Frau Dr. Behrendt, vielen Dank für das Gespräch.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mag. Dr. (HSG) Silvia Behrendt ist Verwaltungsjuristin und hat über Pandemierecht an der Universität St. Gallen/Georgetown University Law Center, Washington D.C., promoviert. Sie war „WHO expert consultant“ und hat für das WHO Sekretariat der International Health Regulations, Epidemic Alert and Response, in Genf gearbeitet. Sie ist unterstützendes Mitglied der Initiative „Anwälte für Grundrechte.“