I. Recht ist Sprache – und Sprache ist Zugang
Der Anspruch auf verständliches Recht lässt sich bis in die aufklärerisch-naturrechtliche Tradition zurückverfolgen. Montesquieu (1689–1755) verband gute Gesetzgebung mit sprachlicher Einfachheit und Prägnanz, da einfache Ausdrucks formen größere Verständlichkeit gewährleisteten. Leibniz (1646–1716) wiederum identifizierte Klarheit und Kürze als konstitutive Tugenden gesetzlicher Normen.1 Als normatives Ordnungssystem ist Recht auf Sprache angewiesen und reproduziert über sie Einschluss wie Ausschluss. Diese scheinbar banale Feststellung gewinnt im gegenwärtigen Rechtsstaat eine zunehmende Brisanz. Während Recht den Anspruch erhebt, allgemein verbindlich zu sein, ist seine sprachliche Gestalt für weite Teile der Gesellschaft fak tisch kaum zugänglich. Die wachsende Komplexität gesetzlicher Regelungen, die Verdichtung von Normen durch unionsrechtliche Vorgaben sowie eine ausgeprägte Fachsprachlichkeit führen dazu, dass Recht zwar formal für alle gilt, inhaltlich aber nicht von allen verstanden wird. Damit rückt die Verständlichkeit von Rechtssprache in den Fokus einer grundlegenden rechtsstaatlichen Reflexion.
II. Adressat:innen des Rechts
Adressat:innen rechtlicher Normen sind grundsätzlich „alle“. Tatsächlich aber richtet sich die sprachliche Ausgestaltung von Gesetzen, Verordnungen und auch höchstgerichtlicher Judikatur primär an juristisch Vorgebildete. Schon ein Blick auf zentrale Materien (z. B. auf das Sozial- und Verwaltungsrecht oder das Steuer- und Unternehmensrecht) zeigt, dass selbst rechtskundige Personen ohne Spezialisierung rasch an Grenzenstoßen. Für rechtsunterworfene Lai:innen, vor allem für sozial oder sprachlich benachteiligte Gruppen, ist das Recht oft nur mittelbar und eben nicht unmittelbar zugänglich (beispielsweise über Rechtsberatung, Behördenpraxis oder standardisierte Formulare). Zahlreiche aktuelle Beispiele illustrieren diese Kluft deutlich. Die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben – etwa im Bereich des Datenschutzrechtes (DS-GVO), des AI Acts (KI-VO) oder des Umwelt- und Energierechts – hat zu Normtexten geführt, die durch verschachtelte Verweisungen, unbestimmte Rechtsbegriffe und hybride Terminologie geprägt sind. Die formale Transparenz, die durchaus gegeben ist, ersetzt dabei aber nicht die materielle Verständlichkeit. Gerade an diesem Punkt öffnet sich der Blick für (rechts)soziologische Perspektiven, die Recht nicht allein als geschlossenes Normsystem, sondern als soziale Praxis der Kommunikation begreifen (d. h. als einen Prozess, in dem Bedeutung erzeugt, vermittelt und verhandelt wird). Die Verständlichkeit von Recht erscheint aus dieser Sicht nicht als nachgeordnetes Problem der Vermittlung, sondern als integraler Bestand teil rechtlicher Wirklichkeit. An diesem Punkt setzt die (rechts)soziologische Analyse an, die Rechtssprache häufig als Teil gesellschaftlicher Kommunikations- und Machtstrukturen begreift und so das Spannungsverhältnis zwischen verbum legis und sozialer Praxis sichtbar macht.
III. Soziologische Perspektiven: Sprache als Zugang oder Barriere zum Recht
Zu berücksichtigen ist die erhebliche Macht, die Recht und insbesondere die Rechtssprache durch ihre spezifischen sprachlichen Prozesse entfalten. Rechtssprache zeichnet sich dabei vor allem durch Universalität und Neutralität aus. Mit Universalität ist der Anspruch auf Allgemeingültigkeit des Gesetzes gemeint, der einen grundlegen den ethischen Konsens voraussetzt. Neutralität hingegen manifestiert sich in der Verwendung passiver und unpersönlicher grammatikalischer Strukturen. Diese rhetorische Form veranschaulicht die symbolische Kraft des Rechts als Instrument zur Ordnung des Politischen, ohne selbst unmittelbar Politik zu betreiben. Die Ausübung dieser Ordnungsmacht bleibt dabei jenen Akteur:innen vorbehalten, die über symbolische Rechtsmacht verfügen. Der Soziologe Pierre Bourdieu (1930–2002), einer der einflussreichsten Vertreter seiner Disziplin, vertrat die Auffassung, dass Sprache nicht als rein abstraktes Konstrukt zu verstehen sei, sondern vielmehr als sozialer Mechanismus des Sendens und Empfangens von Informationen. Entsprechend betrachtet Bourdieu die Prozesse des Sprechens und Hörens keineswegs als neutral, sondern als wesentlich geprägt durch biografische, gesellschaftliche und milieuspezifische Faktoren. Daraus lässt sich schließen, dass auch Rechtssprache nicht als neutrale Form der Informationsvermittlung verstanden werden kann, sondern stets mit spezifischen Normen, Machtstrukturen und sozialen Bedingungen verbunden ist. Aus soziologischer Perspektive werden Kommunikationsbeziehungen folglich nicht bloß als Mittel der Verständigung zwischen Individuen begriffen, sondern als grundlegend machtstrukturierte Verhältnisse. Vor diesem Hintergrund geht die Soziologie davon aus, dass die Kontrolle über die sogenannte „legitime Sprache“ die Ausübung symbolischer Herrschaft ermöglicht. Bourdieu versteht unter legitimer Sprache eine formal korrekte, normgerechte Ausdrucksweise, die aufgrund ihrer grammatikalischen Richtigkeit und anerkannten Artikulation als gültig und autoritativ wahrgenommen wird. Diese Annahme ist insbesondere politisch relevant, da die gesellschaftliche Geltung einer Aussage maßgeblich davon abhängt, in welcher sprachlichen Form sie vorgebracht wird. Diese These lässt sich eindeutig auf die Rechtssprache übertragen. Zu den Professionen, die wesentlich an der Produktion, Reproduktion und Naturalisierung legitimer Sprache beteiligt sind, zählen neben Akteur:innen aus dem politischen oder sprachlichen Feld insbesondere Jurist:in nen. Die Verwendung legitimer Sprache im rechtlichen Kontext ist dabei eng mit der Herstellung von Autorität und sozialer Distanz verknüpft. Da die Aneignung dieser Sprache die Zugehörigkeit zu einer spezialisierten Expert:innengruppe so wie den Abschluss spezifischer Bildungs und Sozialisationsprozesse voraussetzt, entsteht für Personen außerhalb dieses Feldes eine spürbare Distanz und Zugangshürde. Aus soziologischer Sicht lässt sich somit festhalten, dass Rechtssprache eine zentrale Rolle beim Dekodieren und Interpretieren rechtlicher Sachverhalte und Zusammenhänge einnimmt und damit maßgeblich zum Funktionieren des Rechtssystems beiträgt. Ihre Unverständlichkeit stellt folglich nicht nur ein Problem für Personen außerhalb des rechtlichen Feldes dar, sondern betrifft auch Akteur:innen, die innerhalb des Systems tätig sind.
V. Verbum legis – quo vadis?
Summa summarum kann hervorgehoben wer den, dass Verständlichkeit von Rechtssprache nicht eine bloß stilistische oder technische, sondern eine genuin gesellschaftliche Frage ist. Sie berührt sowohl das Verhältnis von Recht und sozialer Wirklichkeit als auch von Normsetzung und Normadressat:innen. Wo rechtliche Kommunikation ihre Adressat:innen aber systematisch verfehlt, gerät nicht nur ihre Effektivität, sondern letztlich auch ihre demokratische Legitimation unter Druck. Dabei ist einzuräumen, dass rechtliche Sprache notwendigerweise abstrakt, verdichtet und fachlich präzise bleibt. Die Forderung nach Verständlichkeit zielt daher nicht auf die Auflösung juristischer Fachlichkeit ab, sondern auf ihre bewusste Gestaltung. Wesentliche Komponenten sind dabei Transparenz in der Normstruktur, ein reflektierter Umgang mit Verweisungen und eine Sprache, die ihre soziale Reichweite tatsächlich mitdenkt. Recht steht im 21. Jahrhundert jedenfalls explizit vor der Herausforderung, seine eigene kommunikative Form sukzessive zum Gegenstand normativer Selbstbeobachtung zu machen. Schlussendlich geht es um die Frage: Ist es aber überhaupt möglich, „die Paragraphen so umzuformulieren, dass der Durchschnittsmensch sie verstehen kann“2? Eine pauschale Bejahung wäre zu kurz gegriffen: Rechtstexte müssen präzise, konsistent und kohärent sein – Anforderungen, die zwangsläufig zu einer gewissen sprachlichen Verdichtung und Abstraktion führen. Ziel ist nicht die vollständige Vereinfachung aller Normen, sondern die bewusste Gestaltung von Recht, sodass die intendierten Adressat:innen den normativen Gehalt erfassen können. Verständlichkeit wird so zu einer Voraussetzung tatsächlicher Rechtsgeltung – und das nicht im Sinne einer Simplifizierung des Normbestands an sich, wohl aber als Reflexionskriterium rechtsstaatlicher Kommunikation.
1 vgl. Meder, St. (2004): Rezension zu Lerch, K. D. (Hrsg.) (2004): Die Sprache des Rechts. Studien der interdisziplinären Arbeitsgruppe Sprache des Rechts der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (Band 1 – Recht verstehen). Verständlichkeit, Missverständlichkeit und Unverständlichkeit von Recht. Berlin: De Gruyter. Online abrufbar (Köbler, G., 2006): https://www.koeblergerhard.de/ZRG123Internetrezensionen2006/ DieSprachedesRechts.htm [abgerufen am: 10.02.2026]
2 Klein, W. (2004): „Ein Gemeinwesen, in dem das Volk herrscht, darf nicht von Gesetzen beherrscht werden, die das Volk nicht versteht.“ In: Lerch, K. D. (Hrsg.) (2004): Die Sprache des Rechts. Studien der interdisziplinären Arbeitsgruppe Sprache des Rechts der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften (Band 1 – Recht verstehen). Verständlichkeit, Missverständlichkeit und Unverständlichkeit von Recht. Berlin: De Gruyter, S. 201
Mag. Dr. Marlon Possgard, MSc., M.A.,
ist u. a. Assistant Professor in den Disziplinen Rechts-, Verwaltungswissenschaften und Philosophie. Er lehrt und forscht in Wien (AUT), Berlin (GER), London (UK) und Harvard (USA) und ist Autor zahlreicher Publikationen zu Fragen des Rechts, der Verwaltung und der Ethik (140+)
