Internationales Remote Work

STEUERLICHE AUSWIRKUNGEN FÜR UNTERNEHMEN UND ARBEITNEHMER.

Remote Work ist inzwischen ein wesentlicher Bestandteil der modernen Arbeitnehmerschaft geworden. Das internationale Remote Work bringt eine neue Dimension der Komplexität mit sich: Einhaltung ausländischer Arbeitsgesetze, einschließlich der Sozialversicherungspflicht, sowie steuerlichen Auswirkungen sowohl für Unternehmen als auch für Remote-Arbeitskräfte.

Unter Remote Work versteht man eine Arbeitsform, bei der die Mitarbeiter ihre Aufgaben ganz oder teilweise von einem Ort außerhalb des traditionellen Büros erledigen. Das Hauptmerkmal von Remote Works besteht darin, dass die Mitarbeitenden (MA) das Recht haben – weil dies so gesetzlich oder (kollektiv)vertraglich vorgesehen oder vereinbart ist – ihren Arbeitsort ganz oder teilweise selbst zu wählen. Internationale Entsendung von MA ist die für einen bestimmten Zeitraum bestimmte Tätigkeit außerhalb des üblichen Arbeitsplatzes und Lan- des im Auftrag des Arbeitgebers (AG). Anders als bei Remote Work ist bei der Entsendung von MA regelmäßig keine freiwillige, ortsunabhängige Tätigkeit möglich.

 

Steuerliche Folgen für den Arbeitgeber

 

1. Lohnsteuerabzug

Unabhängig von den Tätigkeiten des MA im Ausland ist der AG in der Regel verpflichtet, den Lohnsteuerabzug im Wohnsitzland des MA vorzunehmen. Dafür ist eine Registrierung des AG im Wohnsitzland des MA notwendig (Steueridentifikationsnummer, Aufnahme in ein System elektronischer Meldungen des betreffenden Landes).

 

2. Begründung einer körperschaftsteuerlichen Betriebsstätte

Nationale Steuergesetze eines jeden Landes wie auch bilaterale Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) befassen sich mit dem Begriff der Betriebsstätte und legen eine Reihe von Kriterien fest, um zu klären, wann eine solche vor- liegt. Art. 5 des OECD-Musterabkommens enthält eine von den meisten DBAs übernommene Definition. Dies ist je nach Anlassfall zu prüfen.

 

3. Umsatzsteuerpflicht

Soweit der Wohnsitz bzw. das Homeoffice eines in einem Land ansässigen MA eines in einem anderen Land ansässigen AG eine Betriebsstätte begründet, hat der AG sich in der Regel im Wohnsitzland des MA auch umsatzsteuerlich registrieren zu lassen.

 

2. Steuerliche Folgen für den Arbeitnehmer (AN)

Bei dauerhafter Remote Work im Ausland wird der AN in der Regel im Arbeitsland steuerlich ansässig und verliert seine steuerliche Ansässigkeit in dem Land, in dem er zuvor gelebt und für den AG gearbeitet hat. Die Mehrzahl der nationalen Steuergesetze sieht vor, dass eine Person ihren steuerlichen Wohnsitz in diesem Land erwirbt, wenn sie sich mehr als 183 Tage im Kalenderjahr im Territorium dieses Staates aufhält. In einigen Ländern reicht es jedoch aus, andere Kriterien zu erfüllen. Die steuerliche Ansässigkeit in einem Land löst die so genannte unbeschränkte oder persönliche Steuerpflicht im Wohnsitzland aus und führt u.a. zur Einkommensteuerpflicht im Wohnsitzland. Zu beachten ist auch eine allfällige Wegzugsbesteuerung.

 

 

 

Mag. CHRISTOPH LUEGMAIER, LL.M

SAXINGER Rechtsanwalts GmbH