Die Herausforderung der Betriebsstätte:

Co-Working-Spaces als Alternative zum Homeoffice aus steuerlicher Sicht?

STEUERLICHE HERAUSFORDERUNGEN. Infolge der sich wandelnden Arbeitsplatzdynamik durch Trends wie Homeoffice und flexible Arbeitsplatzgestaltung sind rechtliche Überlegungen, insbesondere bezüglich der Definition von Betriebsstätten und deren steuerlichen Auswirkungen, von zunehmender Relevanz geworden.

Betriebsstättendefinitionen

Die Bestimmung einer Betriebsstätte gemäß der BAO als „feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient“ sowie die OECD-MA-Definition als „feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird“ sind bislang rechtlich unscharf. Die Herausforderung besteht darin die Bestimmungen unter Berücksichtigung der Rechtsentwicklung, Judikatur und Literatur entsprechend auszulegen. Für den vorliegenden ARtikel sind diesbezüglich insbesondere die Begriffe „Verfügungsmacht“ und „Dauerhaftigkeit“ relevant.

 

Homeoffice als Betriebsstätte

Das BMF teilte im  EAS 3415 mit, dass die bloß gelegentliche Nutzung im Homeoffice keine faktische Verfügungsmacht des Arbeitsgebers begründet. Eine Präzisierung erfolgt durch die Festlegung von „nicht nur gelegentlich“ auf zwei Tage pro Woche. Bei einer Tätigkeit an drei Tagen an einem festen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber wird keine Homeoffice-Betriebsstätte angenommen.

 

Co-Working-Spaces 

Die gemeinsame Nutzung einer Arbeitsraumes in einem Co-Working-Space wirft die Frage nach der Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung auf. Die rechtlich abgesicherte Position und die exklusive Nutzung des Schreibtischs werden als entscheidende Faktoren für die Betriebsstätteneigenschaft betrachtet.

 

Verfügungsmacht

Die essenzielle Determinante für das Vorliegen einer Betriebsstätte liegt in der Verfügungsmacht über die betriebliche Einrichtung. Bei Co-Working-Spaces wird die Verfügbarkeit sämtlicher erforderlicher Ressourcen als maßgeblicher Faktor betrachtet. Eine rechtlich fundierte Positionierung und die ausschließliche Nutzung eines Schreibtischs könnten die notwendigen Kriterien der Betriebsstätteneigenschaft erfüllen.

Im Kontext fester Schreibtische in gemeinsamen Räumlichkeiten zeigte der VwGH unterschiedliche Ansichten bezüglich der Mitbenutzung. Entscheidend ist hierbei die nachhaltige Zuteilung eines konkreten Arbeitsplatzes; eine bloß gemeinsame Nutzung genügt der österreichischen Praxis nicht, da die erforderliche Verfügungsmacht fehlt.

 

Dauerhaftigkeit

Die zeitliche Dimension spielt eine entscheidende Rolle, da Betriebsstätten in der Regel eine Mindestdauer von sechs Monaten voraussetzen. Diese zeitliche Spanne kann auf wiederkehrende Tätigkeiten verteilt sein und muss nicht kontinuierlich erfolgen.

Die Anmietung einen Co-Working-Spaces könnte als Betriebsstätte klassifiziert werden, unter der Voraussetzung, dass der Raum dem Unternehmen für mindestens sechs Monate zur Verfügung steht und die Verfügungsmacht gegeben ist. Die durchgehende Mietdauer stellt hierbei ein entscheidendes Kriterium für die Definition der Dauerhaftigkeit dar. Keine Betriebsstätte entsteht, wenn der Co-Working-Space für weniger als sechs Monate genutzt wird und im Anschluss ein Vertrag mit einem anderen Anbieter abgeschlossen wird.

Die Rechtslage wird komplexer, wenn innerhalb desselben Co-Working-Spaces eine Rotation stattfindet. Hierzu existiert bislang keine eindeutige Rechtsprechung. Selbst bei der Zuteilung unterschiedlicher Büros im selben Gebäude kann die Annahme einer Betriebsstätte nicht umgangen werden. Die entscheidende Verfügungsmacht über einen spezifischen Bereich bleibt bestehen, selbst wenn der zugewiesene Platz in periodischen Abständen wechselt.

 

Gestaltungsmöglichkeiten durch Co-Working Spaces 

Unternehmen können somit gezielt Co-Working-Spaces nutzen, um Betriebsstätten zu etablieren oder abzuwenden, insbesondere wenn der Raumbedarf gering ist. Die Rotation zwischen verschiedenen Anbietern ermöglicht die Vermeidung von Betriebsstätten. Durch eine Kombination von Homeoffice und Co-Working wird die BMF-Definition von Homeoffice-Betriebsstätten nicht erfüllt. Diese Strategie kann auch für temporär ansässige Selbständige oder Unternehmer mit ausländischem Geschäftssitz vorteilhaft sein.